Corona-Prämie einer verstorbenen Pflegekraft
verfasst am 01.07.2022
verfasst am 01.07.2022
Im neuen Kaufrecht gibt es eine neue Sachmangeldefinition und eine Abänderung der Verjährung und Beweislast (§ 434 ff. BGB). Weiter gibt es einen neuen Abschnitt im BGB, der nun Verträge über digitale Produkte gesondert regelt (§ 327 ff. BGB). Es wurde auch das Widerrufsrecht erneuert (§ 356 BGB ff.). Das neue Kaufrecht zeigt sich in einer neuen Einteilung, je nach Kaufobjekt. Man unterscheidet analoge Waren, Waren mit digitalen Elementen und rein digitale Produkte. Ja nachdem um welche Kategorie es sich handelt, gibt es verschiedene Vorschriften zum Sachmangel und zur Gewährleistung. Bei analogen Waren gelten die §§ 434 BGB, wie bisher, wenn auch inhaltlich mit Abwandlungen. Für Waren mit digitalen Elementen gelten neben § 434 BGB die neuen §§ 475 b,c BGB, bei rein digitalen Produkten sind die neuen §§ 327 ff. BGB maßgeblich.
Das neue Kaufrecht hat auch inhaltliche Änderungen. So wurde der Sachmangel neu definiert (§ 434 BGB). Es gibt jetzt die Aktualisierungspflicht bei Waren mit digitalen Elementen (§ 475 ff. BGB). Die Bedingungen für Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung wurden modifiziert (§§ 475 d, 475 e BGB. Die Beweislastumkehr wurde verlängert (§ 477 BGB). Weiter gibt es eine eigene Gewährleistungsregel beim Vertrag über digitale Produkte (§§ 327 – 327 u BGB).
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